„Mit der neuen Rechtsverordnung geht Hamburg eine Stufe zurück zum normalen öffentlichen Leben", so Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Dass dies möglich ist, haben sich die Hamburgerinnen und Hamburger durch Disziplin und Rücksichtnahme erarbeitet, wie die stetig zurückgehenden Infektionszahlen der vergangenen Tage und Wochen zeigen. Aber noch ist Vorsicht geboten. Das Coronavirus ist nicht verschwunden. Deshalb sind weiter das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen strikt einzuhalten. Wir wollen nicht in die Situation kommen, wegen steigender Infektionszahlen die Freiheit wieder einschränken zu müssen.“
Der Hamburger Senat hat an diesem Dienstag (12.5.) weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen. Größtenteils gelten die Lockerungen bereits ab diesen Mittwoch (13. Mai). Die Regelungen betreffen insbesondere Treffen von Familien im öffentlichen Raum, Besuche in Pflegeeinrichtungen, Geschäfte, Hotels und Gastronomie, Schulen und Kitas, Sport und Tourismus. Mit der ab dem 13. Mai geltenden Rechtsverordnung werden in Hamburg die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt, heißt es in einer Mitteilung der Behörde.
Gefahr ist nicht gebannt
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Weiterhin gelten die allgemeinen Grundsätze für Kontaktbeschränkungen, wonach Personen grundsätzlich 1,50 Meter Abstand halten sollen. Diese Kontaktregel ist grundlegend auch für alle anderen Bereiche. Ebenso gelten die Regelungen zum Tragen der Mund- und Nasenbedeckung, zum Beispiel im ÖPNV und im Einzelhandel in vollen Umfang fort. Weiterhin sind soziale Kontakte nur in engen Rahmenbedingungen möglich.
Bislang galt, dass ein öffentlicher Aufenthalt nur mit den Haushaltsangehörigen und einer weiteren Person möglich war. Ab Mittwoch dürfen sich Personen, die in derselben Wohnung leben, gemeinsam mit den Personen, die in einer anderen Wohnung zusammenleben, im öffentlichen Raum treffen. Bei der neuen Regelung dürfen insgesamt maximal zehn Personen zusammentreffen.
Öffnung von Bildungseinrichtungen
Das Bildungssystem und die Kinder- und Jugendarbeit sind besonders von den Schließungen betroffen. Es sei nun notwendig, unter Beachtung des Infektionsschutzes den ersten Schritt in Richtung zum Normalbetrieb zu machen. Dazu hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen. Staatliche und private Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern dürfen Angebote unter Auflagen durchführen.
Erweiterte Notbetreuung in Kindertagestätten
In Kindertagesstätten wird eine erweiterte Kindernotbetreuung sichergestellt. Für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kindertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird flexibel und stufenweise erweitert. So sollen neben Kindern, deren Eltern Tätigkeiten in struktur- und systemrelevanten Berufsfeldern ausüben (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliederungshilfe, Versorgungsbetriebe), die alleinerziehend oder aus familiären Gründen auf die Betreuung angewiesen sind, beginnend ab dem 18. Mai 2020 auch Kinder betreut werden, die das fünfte oder sechste Lebensjahr vollendet haben.
Gaststätten und Hotels dürfen unter Auflagen öffnen
Der Betrieb von Gaststätten und Hotelrestaurants ist wieder gestattet, wenn die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird oder andere geeignete Trennwände zwischen den Gästen vorhanden sind. Auch beim Zugang der Gäste zum Lokal muss der Abstand regelhaft 1,50 Meter betragen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen beim unmittelbaren Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Büffets dürfen nicht angeboten werden. Die Kontaktdaten der Gäste müssen registriert werden. Hotels, Ferienwohnungen u.ä. dürfen für Touristen wieder öffnen wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Im Einzelhandel fällt die Beschränkung auf max. 800 qm Ladenfläche. Die Auflagen zu Hygieneregeln, Abstandgeboten sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben bestehen.
Dienstleistungen der Körperpflege
Friseurbetriebe haben ihren Betrieb seit dem 4. Mai bereits wieder aufnehmen dürfen. Auch Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen ab sofort wieder anbieten. Hierfür müssen sie zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionswegen die Kontaktdaten ihrer Kunden erfassen und vorhalten. Des Weiteren ist ein Infektionsschutzkonzept vorzulegen.
Die fünfte Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung ist bis zum 31. Mai 2020 gültig und unter folgendem Link zu finden: https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/ .
kk/pb