Corona

Hamburg ergreift weitere Lockerungsmaßnahmen

6. Mai 2020
Viele Einrichtungen werden schrittweise wieder geöffnet. Neue Möglichkeiten

Die Gesundheitsbehörde hat am Dienstag (5. Mai) eine Verordnung erlassen, die für ausgewählte Bereiche des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens Lockerungen vorsieht. So werden ab Mittwoch (6. Mai) die Spielplätze, Museen, Zoos und Autokinos wieder geöffnet. Auch Individualsport im Freien ist unter speziellen Sicherheitsvorkehrungen möglich. Außerdem sind Gottesdienste unter Auflagen wieder erlaubt und der Teilnehmerkreis an Beerdigungen wurde erweitert. Mit den Maßnahmen soll der Infektionsschutz bei der schrittweisen Öffnung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gewahrt werden. Bei den Lockerungsmaßnahmen handelt es sich um die vierte Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung, die bis zum 31. Mai 2020 gültig ist.

Gesellschaftliches Leben blüht schrittweise auf

Die Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel hatten sich Ende der vergangenen Woche auf dieses Vorgehen geeinigt - die genaue Umsetzung der Beschlüsse ist Ländersache. Weite Teile des Einzelhandels haben in Hamburg bereits wieder geöffnet, auch die Gastronomie könnte voraussichtlich schon bald von den Lockerungen profitieren. Freuen können sich vor allem auch Familien: Die Spielplätze sind in der Zeit von 7-20 Uhr wieder nutzbar. Auch Museen, Zoos, Ausstellungshäuser etc. sind für Besucher wieder offen. Die Lockerungsmaßnahmen betreffen auch Trauerfreien und Beerdigungen.

Bildungseinrichtungen dürfen wieder öffnen

Die neuen Lockerungen gelten auch für die staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen: So können Kurse für die berufliche Qualifizierung wieder durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Grund- und Weiterqualifizierung für anerkannte Ausbildungsberufe, Sprach- und Integrationskurse sowie Berufssprachkurse. Dabei darf eine Lerngruppe nicht mehr als 15 Personen umfassen und es dürfen sich maximal 25 Prozent der Lerngruppe gleichzeitig in der Einrichtung aufhalten. Die Verordnung besagt außerdem, dass die Lerngruppen nicht durchmischt werden dürfen und der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. 

Individualsport im Freien 

Auch der Individualsport im Freien ist langsam wieder möglich. Auch hier muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Außerdem sind die Anbieter des Sportangebots dazu aufgefordert, das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. Fitnessstudio-Besucher und Leistungssportler müssen sich noch gedulden: Die Benutzung von Umkleide- und Clubräumen sowie von sanitären Anlagen in Sportanlagen ist weiterhin nicht erlaubt. Der Wettkampfbetrieb bleibt untersagt. Die genaue Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung können sie unter www.hamburg.de einsehen. 
js/kk

 

Quellen und weitere Informationen

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