Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die auch im ersten Quartal 2022 von Corona-bedingten Beschränkungen betroffen sind, umfassende Unterstützung. Damit schließt sich die Überbrückungshilfe IV nahtlos an das Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus an, dessen Förderzeitraum zum 31.12.2021 ausgelaufen ist. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Dementsprechend sind auch in der Überbrückungshilfe IV alle Unternehmen antragsberechtigt, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen. Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht in den kommenden Tagen die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März dieses Jahres zur Verfügung.
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie bestmöglich auch in diesem Jahr abzumildern, können betroffene Unternehmen ab sofort die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 beantragen. Wie bereits bei vorherigen Hilfen wird die Überbrückungshilfe IV über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) abgewickelt. Seit Beginn der Krise wurden nach Angaben ihres Vorstandsvorsitzenden Ralf Sommer bereits rund 2,5 Milliarden Euro an Überbrückungshilfen ausgezahlt.
Für Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbuße
Corona-Schutzschirm bleibt aufgespannt
„Die Corona-Pandemie hat uns nach wie vor fest im Griff – mit den weiterhin starken Belastungen für die Wirtschaft. Umso wichtiger ist es, dass wir bei der Unterstützung für die betroffenen Betriebe nicht nachlassen und mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 nun nahtlos anschließen“, unterstreicht Finanzsenator Andreas Dressel. Unser Corona-Schutzschirm mit den zahlreichen Hilfsprogrammen für die Wirtschaft bleibt auch in diesem Jahr weiter aufgespannt.“
cb/kk