„Da viele mittelständische Unternehmen aber bei fortschreitender Krise auch eigenkapitalseitig bestandsgefährdend unter Druck geraten, wollen wir mit dem Hamburger Stabilisierungsfonds eine ganz wichtige Förderlücke schließen“, so Finanzsenator Andreas Dressel. Der Hamburger Stabilisierungsfonds richtet sich an Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in der Elbmetropole hätte. Das Mindestvolumen pro Fall soll nach aktueller Planung bei 800.000 Euro liegen.
Ergänzend zu den bisherigen Stabilisierungsmaßnahmen der Stadt Hamburg und des Bundes im Rahmen der Corona-Pandemie hat der Senat Mitte September den Gesetzentwurf für den sogenannten „Hamburger Stabilisierungsfonds" beschlossen. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro sollen mittelständische Unternehmen unterstützt werden, die sich wegen der Pandemie aktuell in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Anträge sollen ab Herbst 2020 gestellt werden können.
Als konkrete Stützungsinstrumente sind Rekapitalisierungen in Form von stillen Beteiligungen vorgesehen, die auch mit anderen Sicherheitsleistungen kombiniert werden können (zum Beispiel Bürgschaften). Eine unternehmerische Einflussnahme strebe der Senat hierbei jedoch nicht an. Das Antragsverfahren wird aktuell vorbereitet und soll noch diesen Herbst gestartet werden.
Hamburger Stabilisierungsfonds soll Förderlücke schließen
An bestimmte Voraussetzungen geknüpft
Der Hamburger Stabilisierungsfonds ist derzeit das größte eigene Förderinstrument der Stadt und Teil eines umfassenden Konjunktur- und Wachstumsprogramms des Senats, an dem sich zahlreiche Behörden und Institutionen beteiligen. In dieser Situation, in der Unternehmen unverschuldet aufgrund der Corona-Situation nun auch kapitalseitig unter Druck geraten, kann Hamburg – wie der Bund das auch tut – durch vorübergehende Kapitalbeteiligungen die Situation entspannen. Konkret geht es dabei um Firmen mit:
- einer Bilanzsumme in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 43 Millionen Euro
- Umsatzerlösen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro
- mehr als 50 Beschäftigten und höchstens 249 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt
Von diesen drei Kriterien müssen mindestens zwei erfüllt sein.
sm/sb