„Gerade in Zeiten der Krise müssen wir auf Kreativität und Innovationskraft setzen”, so Hamburgs Wirtschaftssenator Michael Westhagemann. “Um den Zukunftsherausforderungen gerade in Krisenzeiten begegnen und die gebotenen Möglichkeiten nutzen zu können, spielt das innovative Potenzial einer Region eine große Rolle. Darum müssen wir die Startups in Hamburg besonders fördern.“ Finanzsenator Andreas Dressel: „Viele der Startups in unserer Stadt sind mit relevantem privaten und öffentlichen Kapital in den letzten Jahren erfolgreich an den Start gegangen. Diese für die Zukunftsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft enorm wichtigen Unternehmen sollen deshalb jetzt in der Coronakrise nicht eingehen. Deswegen haben wir uns behördenübergreifend entschieden, anknüpfend an die Bundeshilfen in unserem Soforthilfe-Programm ein ergänzendes eigenes Fördermodul auch für Hamburger Startups vorzusehen.“
Innovative, wachstumsorientierte Startups sind von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung, weil sie Innovationen besonders schnell umsetzen und damit maßgeblich zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Der Hamburger Senat legt mit der IFB Hamburg als Teil der Corona Soforthilfen ein Hilfsprogramm für innovative, wachstumsorientierte Startups in Hamburg auf, die infolge der Corona-Krise seit dem 11.03.2020 in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind. Die jungen Unternehmen hätten in der Regel eine dünne Eigenkapitaldecke und seien bisher noch nicht oder gerade eben in der Gewinnzone. Sie finanzieren sich primär über Risikokapitalinvestoren. Der Senat möchte in dieser besonderen Situation mit einem bedingt rückzahlbaren Zuschuss gezielt unterstützen.
Ergänzendes Fördermodul
Voraussetzungen für die Soforthilfe
Antragsberechtigt bei der Hamburger Corona Soforthilfe – Modul für innovative Startups (HCSInnoStartup) sind innovative, wachstumsorientierte Startups, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
1) die Tätigkeit wird von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden wesentlichen Betriebsstätte in Hamburg aus ausgeführt
2) maximal 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent zum Stichtag 11.03.2020)
3) Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
4) am 15.04.2020 maximal 8 Jahre alt (es gilt das Datum des Eintrags im Handelsregister)
5) nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens (ausgenommen sind Investmentvehikel, die jeweils zu 100 % im Besitz eines mittelbaren Anteilseigners/Gründers sind)
6) hat bereits eine Förderung nach dem Programm „Hamburger Corona Soforthilfe“ (HCS) erhalten.
7) Geschäftsmodell basiert auf einer vom Unternehmen getätigten innovativen Eigenentwicklung
8) eine der nachfolgenden Bedingungen:
(a) hat vor dem 15.04.2020 Beteiligungskapital in Form offener Beteiligungen oder Wandeldarlehen, die eine Wandlung in eine offene Beteiligung explizit vorsehen, in Höhe von mindestens 10.000 Euro extern eingeworben hat
oder
vor dem 15.04.2020 mindestens eine staatliche Förderung für innovative Startups in Höhe von mindestens 10.000 Euro erhalten (z. B. EXIST, InnoFounder, InnoRampUp, Innovationsstarter Fonds Hamburg und High-Tech Gründerfonds).
Einschränkungen
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO1. Öffentliche Unternehmen sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen. Der Antragsteller muss versichern, dass er nach dem 11.03.2020 durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.
Die Förderung wird als pauschaler, bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ).
1 bis 2 Mitarbeiter (VZÄ) 12.500 €
mehr als 2 bis 5 Mitarbeiter (VZÄ) 25.000 €
mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter (VZÄ) 50.000 €
mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter (VZÄ) 100.000 €
Antragstellung ab sofort möglich
Das Hamburger Corona Soforthilfe – Modul innovative Startups (HCS InnoStartup) kann zusätzlich zur Hamburger Corona Soforthilfe genutzt werden. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen u. a. aus staatlichen Förderprogrammen, die auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” vom 24.03.2020 sowie der „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen vom 2020“ gewährt werden, ist bis zu den in der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ benannten zulässigen Höchstbeträgen ebenfalls möglich. Die Förderrichtlinie gilt ab 20.04.2020 und ist befristet bis zum 31.05.2020, das heißt, Anträge können bis zu diesem Tag gestellt werden.
Anträge gibt es hier: www.ifbhh.de
js/kk