Die Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland etwa zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber behält sie ein und verteilt sie an die Sozialversicherungsträger.
Im Gegensatz zu einigen anderen Industrieländern wird die Grundversorgung in der sozialen Sicherheit in Deutschland kollektiv durch einen Umverteilungsprozess finanziert. Die laufenden Sozialversicherungskosten (z. B. für Rentner, Kranke bzw. Pflegebedürftige und Arbeitslose) werden direkt aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestritten.
Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich zusammen aus:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
Im Allgemeinen werden die Sozialversicherungsbeiträge ungefähr zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Lediglich die Kosten für die Unfallversicherung trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Insgesamt beträgt der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen etwa 21 Prozent des Bruttolohns des Arbeitnehmers. Für alle Sozialversicherungskomponenten besteht ein gemeinsamer Fonds. Lediglich die Krankenkasse kann vom Arbeitnehmer individuell gewählt werden. Arbeitnehmer in Deutschland erhalten einen Nettolohn oder ein Nettogehalt, von dem Steuern und Sozialabgaben bereits abgezogen sind. Der Arbeitgeber behält die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern ein und überweist das Geld direkt an das Finanzamt. Dementsprechend müssen alle Arbeitnehmer beim örtlichen Finanzamt angemeldet sein. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber nach Berechnung des Bruttolohns einbehalten und an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abgeführt (die dann alle Beiträge mit Ausnahme der Unfallversicherung an alle Beteiligten verteilt). Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Unfallversicherung gesondert an die zuständige Berufsgenossenschaft zu entrichten.
Menschen aus anderen Ländern sind von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nicht ausgenommen, es sei denn, sie üben eine Beschäftigung aus, die nicht auf Dauer angelegt ist. Allerdings bestehen zahlreiche zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, die wirksam werden, wenn ein Mensch aus einem anderen Land später die Bundesrepublik wieder verlässt.